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Zivilrechtliche Auswirkungen und Haftung
Erläuterungen zum Grundprinzip der Einzelrechtsnachfolge, zu Auswirkungen der Einbringung auf Dauerschuldverhältnisse und Haftungen der Beteiligten nach UGB, BAO und ASVG
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                                                Grundprinzip EinzelrechtsnachfolgeAllgemeine Informationen zu einzelnen Übergabearten wie zB Übergabe durch Zeichen bzw durch Erklärung und weitere Erfordernisse für die Übertragung bestimmter Rechte sind Teil dieses Beitrags.Andrea Futterknecht - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 327897
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                                                Ausnahme GesamtrechtsnachfolgeIm Prinzip führt eine Einbringung zur Einzelrechtsnachfolge, in manchen Fällen, wie etwa der Anwachsung nach § 142 UGB, hat die Einbringung jedoch Gesamtrechtsnachfolgewirkung.Andrea Futterknecht - Angela Perschl - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 327906
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                                                Auswirkungen auf Dauerschuldverhältnisse – AllgemeinesTabellarische Übersicht zu den Konsequenzen einer Einbringung bei Einzelrechtsnachfolge und Gesamtrechtsnachfolge auf diverse Dauerschuldverhältnisse.Andrea Futterknecht - Angela Perschl | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 433158
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                                                Zivilrechtliche ErwerberhaftungDer Übernehmer eines Vermögens oder Unternehmens haftet gem § 1409 ABGB für die dazugehörigen Schulden, die er bei Übergabe kannte oder kennen musste.Andrea Futterknecht - Angela Perschl - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 328028
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                                                Haftung des Unternehmenserwerbers gem § 38 UGBWesentlicher Aspekt des § 38 UGB ist die Unternehmensfortführung. Der Erwerber haftet für bis zum Unternehmensübergang entstandene unternehmensbezogene Rechte und Verbindlichkeiten.Andrea Futterknecht - Angela Perschl | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 433176
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                                                Haftung des Unternehmenserwerbers gem § 14 BAOWird ein Unternehmen oder ein im Rahmen eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet, haftet der Erwerber gem § 14 BAO für Abgaben und Steuerbezugsbeträge nach § 14 Abs 1 Z a und b BAO.Andrea Futterknecht - Angela Perschl - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 328046
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                                                Haftung des Unternehmenserwerbers gem § 67 Abs 4 ASVGFür Beitragsschuldigkeiten des Betriebsvorgängers aus den letzten zwölf Monaten vor Betriebsübergang, haftet der Unternehmenserwerber unter den Voraussetzungen des § 67 Abs 4 ASVG.Andrea Futterknecht - Angela Perschl - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 328059
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                                                Haftung nach den Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetzes (AVRAG)Grundsätzlich gilt das AVRAG für Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen. § 3 Abs 1 AVRAG legt Kriterien für das Vorliegen eines Betriebsübergangs fest.Andrea Futterknecht - Angela Perschl - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 328062
 
    