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Zusammenschlussstichtag
Beiträge zu den Themen Rückwirkungsfiktion, zuständige Behörde, fristgerechte Einbringung der Anmeldung bzw Folgen bei Fristverletzungen
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                                                Zusammenschlussstichtag: Rückwirkungsfiktion – StichtagswahlAls Zusammenschlussstichtag (das ist jener Tag, an dem das Vermögen mit steuerlicher Wirkung übergehen soll) ist jeder beliebige Tag wählbar, der maximal neun Monate zurückliegt.Michael Petritz - Jürgen Reinold | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 286091
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                                                Zusammenschlussstichtag: Zuständige BehördeIn welchen Fällen ist der Zusammenschluss beim Firmenbuchgericht zu melden, bei welchem Finanzamt hat die Anmeldung des Zusammenschlusses zu erfolgen?Michael Petritz - Jürgen Reinold | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 286094
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                                                Zusammenschlussstichtag: FristberechnungHier wird dargelegt, wie die Fristberechnung in Bezug auf den Zusammenschlussstichtag erfolgt und veranschaulicht, welche konkreten Fristen sich für die Anmeldung eines Zusammenschlusses bei bestimmten Umgründungsstichtagen ergeben.Michael Petritz - Jürgen Reinold | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 286097
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                                                Fristgerechte Einbringung der (An)Meldung§ 108 BAO ist die maßgebliche Bestimmungen zur Fristenberechnung im Abgaben- und Firmenbuchverfahren.Michael Petritz - Jürgen Reinold | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 286104
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                                                Zusammenschlussstichtag: FristverletzungenSollte das Gericht einen (steuerlich) verspätet angemeldeten Zusammenschluss trotz Verletzung der unternehmensrechtlichen Frist in das Firmenbuch eintragen, kommt die Ersatzstichtagsregelung zum Tragen.Michael Petritz - Jürgen Reinold | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 286107
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                                                Zurechnung des Vermögens am ZusammenschlussstichtagDas Zusammenschlussvermögen muss dem Übertragenden nicht nur bei Abschluss des Zusammenschlussvertrages, sondern auch am Zusammenschlussstichtag zuzurechnen sein – andernfalls kommt es zu einer Verschiebung des Zusammenschlussstichtags.Michael Petritz - Jürgen Reinold | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 286112
 
    