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                                    Dokument-ID: 146322
    
                                                            
                                                        ACHTER TEIL
            
                                ERSTER ABSCHNITT
            
                                Erster Unterabschnitt
            
            
    
                    Vorschrift
Aktiengesetz (AktG)
            ACHTER TEIL
            
Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft            
                                ERSTER ABSCHNITT
            
Auflösung            
                                Erster Unterabschnitt
            
Auflösungsgründe und Anmeldung            
            
    § 203. Auflösungsgründe
idF BGBl. I Nr. 58/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2010
(1) Die Aktiengesellschaft wird aufgelöst:
- durch Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit;
- durch Beschluß der Hauptversammlung; dieser bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann diese Mehrheit durch eine größere Kapitalmehrheit ersetzen und noch andere Erfordernisse aufstellen;
- durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft; (BGBl. I Nr. 58/2010)
- mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wird. (BGBl. I Nr. 58/2010)
(2) Dieser Abschnitt gilt auch, wenn die Aktiengesellschaft aus anderen Gründen aufgelöst wird.
 
    