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Dokument-ID: 146155
Vorschrift
Aktiengesetz (AktG)
§ 60. Keine Befreiung der Aktionäre von ihren Leistungspflichten
idF BGBl. I Nr. 71/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2009
Die Aktionäre und ihre Vormänner können von ihren Leistungspflichten nach den §§ 49 und 59 nicht befreit werden, sie können gegen diese Pflichten eine Forderung an die Gesellschaft nicht aufrechnen.