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Dokument-ID: 146102

Vorschrift

Aktiengesetz (AktG)

Inhaltsverzeichnis

§ 11. Aktien besonderer Gattung

idF BGBl. I Nr. 71/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2009

Einzelne Gattungen von Aktien können verschiedene Rechte haben, namentlich bei der Verteilung des Gewinns und des Gesellschaftsvermögens.