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Dokument-ID: 146106

Vorschrift

Aktiengesetz (AktG)

Inhaltsverzeichnis

§ 14. Gericht

idF BGBl. I Nr. 71/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2009

Über Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz dem Gericht zugewiesen sind, verhandelt und entscheidet, sofern es sich nicht um bürgerliche Rechtsstreitigkeiten handelt, die dem Prozeßgericht zugewiesen sind, der für den Sitz der Gesellschaft zuständige, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufene Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen.