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Dokument-ID: 146096

Vorschrift

Aktiengesetz (AktG)

Inhaltsverzeichnis

§ 6. Grundkapital

idF BGBl. I Nr. 125/1998 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1999

Das Grundkapital wird in Aktien zerlegt. Es hat auf einen in Euro bestimmten Nennbetrag zu lauten.