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                                    Dokument-ID: 146342
    
                                                            
                                                        NEUNTER TEIL
            
                                Erster Abschnitt
            
            
    
                    Vorschrift
Aktiengesetz (AktG)
            NEUNTER TEIL
            
Verschmelzung            
                                Erster Abschnitt
            
Verschmelzung von Aktiengesellschaften            
            
    § 219. Begriff der Verschmelzung
idF BGBl. Nr. 304/1996 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1996
Aktiengesellschaften können unter Ausschluß der Abwicklung verschmolzen werden. Die Verschmelzung kann erfolgen
- durch Übertragung des Vermögens einer Gesellschaft oder mehrerer Gesellschaften (übertragende Gesellschaften) im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf eine andere bestehende Gesellschaft (übernehmende Gesellschaft) gegen Gewährung von Aktien dieser Gesellschaft (Verschmelzung durch Aufnahme), oder
- durch Übertragung der Vermögen zweier oder mehrerer Gesellschaften (übertragende Gesellschaften) im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf eine von ihnen dadurch gegründete neue Gesellschaft gegen Gewährung von Aktien dieser Gesellschaft (Verschmelzung durch Neugründung).
 
    