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Dokument-ID: 146350

Vorschrift

Aktiengesetz (AktG)

Inhaltsverzeichnis

§ 222. Notarielle Beurkundung des Verschmelzungsvertrags

idF BGBl. Nr. 304/1996 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1996

Der Verschmelzungsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung.