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Vorschrift
Aktiengesetz (AktG)
Zweiter Unterabschnitt
Vereinfachte Kapitalherabsetzung
§ 182. Voraussetzungen
idF BGBl. I Nr. 71/2009 Typ | Datum des Inkrafttretens 01.08.2009
(1) Eine Herabsetzung des Grundkapitals, die dazu dienen soll, einen sonst auszuweisenden Bilanzverlust zu decken und allenfalls Beträge in die gebundene Kapitalrücklage einzustellen, kann in vereinfachter Form vorgenommen werden. Im Beschluß ist festzusetzen, daß die Herabsetzung zu diesen Zwecken stattfindet.
(2) § 175 Abs. 1, 2 und 4, §§ 176, 177, 179 bis 181 über die ordentliche Kapitalherabsetzung gelten sinngemäß. Daneben gelten die Vorschriften dieses Unterabschnitts.