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                                    Dokument-ID: 146170
    
                                                            
                                                        VIERTER TEIL
            
                                ERSTER ABSCHNITT
            
            
    
                    Vorschrift
Aktiengesetz (AktG)
            VIERTER TEIL
            
Verfassung der Aktiengesellschaft            
                                ERSTER ABSCHNITT
            
Vorstand            
            
    § 70. Leitung der Aktiengesellschaft
idF BGBl. I Nr. 71/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2009
(1) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft so zu leiten, wie das Wohl des Unternehmens unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre und der Arbeitnehmer sowie des öffentlichen Interesses es erfordert.
(2) Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Ist ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden des Vorstands ernannt, so gibt, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, seine Stimme bei Stimmengleichheit den Ausschlag.
 
    