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Vorschrift
Aktiengesetz (AktG)
VIERTER TEIL
Verfassung der Aktiengesellschaft
ERSTER ABSCHNITT
Vorstand
§ 70. Leitung der Aktiengesellschaft
idF BGBl. I Nr. 71/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2009
(1) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft so zu leiten, wie das Wohl des Unternehmens unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre und der Arbeitnehmer sowie des öffentlichen Interesses es erfordert.
(2) Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Ist ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden des Vorstands ernannt, so gibt, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, seine Stimme bei Stimmengleichheit den Ausschlag.