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Dokument-ID: 146185

Vorschrift

Aktiengesetz (AktG)

Inhaltsverzeichnis

§ 85. Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern

idF BGBl. I Nr. 71/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2009

Die Vorschriften für die Vorstandsmitglieder gelten auch für ihre Stellvertreter.