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Dokument-ID: 146221

Vorschrift

Aktiengesetz (AktG)

Inhaltsverzeichnis

§ 115. Ausschluss anderer Formen der Stimmrechtsübertragung

idF BGBl. I Nr. 71/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2009

Niemand kann das Stimmrecht aus Aktien ausüben, die ihm nicht gehören, wenn er nicht vom Aktionär bevollmächtigt ist; § 61 Abs. 2 bleibt unberührt.

(BGBl. I Nr. 71/2009)