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Dokument-ID: 146207

Vorschrift

Aktiengesetz (AktG)

Inhaltsverzeichnis

§ 103. Zuständigkeit der Hauptversammlung

idF BGBl. I Nr. 71/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2009

(1) Die Hauptversammlung beschließt in den im Gesetz oder in der Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen.

(2) Über Fragen der Geschäftsführung kann die Hauptversammlung nur entscheiden, wenn dies der Vorstand oder, sofern es sich um ein gemäß § 95 Abs. 5 seiner Zustimmung vorbehaltenes Geschäft handelt, der Aufsichtsrat verlangt.

(BGBl. I Nr. 71/2009)