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Dokument-ID: 146232

Vorschrift

Aktiengesetz (AktG)

Inhaltsverzeichnis

§ 124. Ruhen des Stimmrechts bei Verstoß gegen Meldepflichten

idF BGBl. I Nr. 71/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2009

Die Satzung kann vorsehen, dass das Stimmrecht eines Aktionärs ganz oder teilweise ruht, wenn er gegen gesetzliche oder in Börseregeln vorgesehene Meldepflichten über das Ausmaß seines Anteilsbesitzes verstoßen hat.

(BGBl. I Nr. 71/2009)