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Dokument-ID: 146410

Vorschrift

Aktiengesetz (AktG)

Inhaltsverzeichnis

§ 260. Gemeinnützige Bauvereinigungen

idF BGBl. I Nr. 71/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2009

Für Aktiengesellschaften, die auf Grund der hiefür geltenden gesetzlichen Bestimmungen als gemeinnützige Bauvereinigungen anerkannt sind, gelten die §§ 201 bis 211, 260, 274 und 275 UGB sinngemäß, die §§ 268 bis 273 und 276 UGB gelten nicht.

Gesetzliche Grundlage der Anerkennung ist dzt. das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG), BGBl. Nr. 139/1979.

Nach § 23 dieses Bundesgesetzes idF BGBl. Nr. 68/1991 ist § 260 Aktiengesetz von gemeinnützigen Bauvereinigungen jeder Rechtsform anzuwenden.