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Dokument-ID: 146114

Vorschrift

Aktiengesetz (AktG)

Inhaltsverzeichnis

§ 21. Errichtung der Gesellschaft

idF BGBl. I Nr. 71/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2009

Mit der Übernahme aller Aktien durch die Gründer ist die Gesellschaft errichtet.