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Dokument-ID: 917155

Vorschrift

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955)

Inhaltsverzeichnis

Artikel X
Justizverwaltungsmaßnahmen

idF BGBl. I Nr. 76/2002 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2003

(Anm.: Zu § 119, BGBl. Nr. 39/1955)

Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit 1. Jänner 2003 in Wirksamkeit gesetzt werden.