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                                    Dokument-ID: 050815
    
                                                            
                                            
                    Vorschrift
Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955)
2. Besondere Bestimmungen in Ansehung
a) der Bewilligung:
§ 96.
idF BGBl. Nr. 39/1955 | Datum des Inkrafttretens 11.06.1955
(1) Mehr oder etwas anderes, als die Partei angesucht hat, darf nicht bewilligt werden, auch wenn sie nach den beigebrachten Urkunden zu einem ausgedehnteren oder anderen Begehren berechtigt wäre.
(2) Ist nur die Vormerkung angesucht worden, so darf die Einverleibung nicht angeordnet werden, wenn sie auch zulässig wäre (§ 85).
 
    