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Dokument-ID: 050791

Vorschrift

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955)

Inhaltsverzeichnis

ZWEITER ABSCHNITT
Von den Gesuchen

1. Form des Ansuchens

§ 83.

idF BGBl. I Nr. 30/2012 | Datum des Inkrafttretens 01.11.2012

Grundbuchsgesuche sind in der Regel schriftlich anzubringen. Nur in einfachen Fällen können Gesuche auch zu Protokoll erklärt werden.

(BGBl. I Nr. 30/2012)