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Dokument-ID: 050688

Vorschrift

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955)

Inhaltsverzeichnis

§ 4.

idF BGBl. Nr. 39/1955 | Datum des Inkrafttretens 11.06.1955

Die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung und Aufhebung der bücherlichen Rechte (§ 9) wird nur durch ihre Eintragungen in das Hauptbuch erwirkt.