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Dokument-ID: 050736

Vorschrift

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955)

Inhaltsverzeichnis

DRITTER ABSCHNITT
Von der Vormerkung

§ 35. a) Zulässigkeit

idF BGBl. Nr. 39/1955 | Datum des Inkrafttretens 11.06.1955

Wenn die beigebrachte Urkunde nicht alle in den §§ 31 bis 34 festgesetzten besonderen Erfordernisse zur Einverleibung, wohl aber die allgemeinen Erfordernisse (§§ 26, 27) zur grundbücherlichen Eintragung besitzt, kann auf Grund der Urkunde die Vormerkung (§ 8 Z. 2) bewilligt werden.