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Dokument-ID: 050744
Vorschrift
Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955)
§ 43.
idF BGBl. Nr. 39/1955 | Datum des Inkrafttretens 11.06.1955
(1) Die Frist zur Erhebung der Rechtfertigungsklage ist in dem Vormerkungsbeschluß auszudrükken. Sie kann aus erheblichen Gründen verlängert werden.
(2) Das Fristgesuch ist bei dem Grundbuchsgericht zu überreichen und nach der Zivilprozeßordnung zu behandeln.