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Dokument-ID: 050700

Vorschrift

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955)

Inhaltsverzeichnis

Besondere Bestimmungen in Ansehung

a) des Eigentumsrechtes:

§ 10.

idF BGBl. Nr. 39/1955 | Datum des Inkrafttretens 11.06.1955

Das Miteigentum an den zu einem Grundbuchskörper gehörigen Liegenschaften kann, sofern nicht besondere Vorschriften eine Ausnahme zulassen, nur nach Anteilen, die im Verhältnisse zum Ganzen bestimmt sind, zum Beispiel zur Hälfte, zu einem Drittel, eingetragen werden.