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Dokument-ID: 050725

Vorschrift

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955)

Inhaltsverzeichnis

6. Wirkung der Eintragung

§ 28.

idF BGBl. Nr. 39/1955 | Datum des Inkrafttretens 11.06.1955

Inwiefern Rechte, die dritte Personen im Vertrauen auf die öffentlichen Bücher erwerben, angefochten werden können, wird in den §§ 63 ff. bestimmt.