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Dokument-ID: 075474
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1353. Umfang der Bürgschaft.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Die Bürgschaft kann nicht weiter ausgedehnt werden, als sich der Bürge ausdrücklich erkläret hat. Wer sich für ein zinsbares Capital verbürgt, haftet nur für jene rückständigen Zinsen, welche der Gläubiger noch nicht einzutreiben berechtigt war.