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Dokument-ID: 075580

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 1453. Wer verjähren und ersitzen kann.

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Jeder, der sonst zu erwerben fähig ist, kann auch ein Eigenthum oder andere Rechte durch Ersitzung erwerben.