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Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1465. 2) Verlauf der Zeit.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Zur Ersitzung und Verjährung ist auch der in dem Gesetze vorgeschriebene Verlauf der Zeit nothwendig. Außer dem, durch die Gesetze für einige besondere Fälle festgesetzten Zeitraume, wird hier das in allen übrigen Fällen zur Ersitzung oder Verjährung nöthige Zeitmaß überhaupt bestimmt. Es kommt dabey sowohl auf die Verschiedenheit der Rechte und der Sachen, als der Personen an. Ersitzungszeit: