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Dokument-ID: 075526
§ 1402. Annahme der Anweisung
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1402. Annahme der Anweisung
(nichtamtliche Überschrift)
idF RGBl. Nr. 69/1916 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1917
Hat der Angewiesene die Anweisung dem Empfänger gegenüber angenommen, so kann er diesem nur solche Einwendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit der Annahme betreffen oder sich aus dem Inhalte der Anweisung oder aus seinen persönlichen Beziehungen zum Empfänger ergeben.