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                                    Dokument-ID: 075529
    
                                                            
                                            § 1405. Schuldübernahme
            
                    Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1405. Schuldübernahme
(nichtamtliche Überschrift)
            idF RGBl. Nr. 69/1916 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1917
Wer einem Schuldner erklärt, seine Schuld zu übernehmen (Schuldübernahme), tritt als Schuldner an dessen Stelle, wenn der Gläubiger einwilligt. Bis diese Einwilligung erfolgt oder falls sie verweigert wird, haftet er wie bei Erfüllungsübernahme (§ 1404). Die Einwilligung des Gläubigers kann entweder dem Schuldner oder dem Übernehmer erklärt werden.
 
    