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Dokument-ID: 074244

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 161.

idF BGBl. I Nr. 15/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2013

Das minderjährige Kind hat die Anordnungen der Eltern zu befolgen. Die Eltern haben bei ihren Anordnungen und deren Durchsetzung auf Alter, Entwicklung und Persönlichkeit des Kindes Bedacht zu nehmen.

(BGBl. I Nr. 15/2013)