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Dokument-ID: 074261

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 172.

idF BGBl. I Nr. 59/2017 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2018

Hat das entscheidungsfähige Kind seine Meinung über seine Ausbildung den Eltern erfolglos vorgetragen, so kann es das Gericht anrufen. Dieses hat nach sorgfältiger Abwägung der von den Eltern und dem Kind angeführten Gründe die zum Wohl des Kindes angemessenen Verfügungen zu treffen.

(BGBl. I Nr. 59/2017)