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Dokument-ID: 540892

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 174.

idF BGBl. I Nr. 15/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2013

Ein verheiratetes minderjähriges Kind steht hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse einem Volljährigen gleich, solange die Ehe dauert.

(BGBl. I Nr. 15/2013)