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Dokument-ID: 074189

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

VIII. Schutz des Namens

§ 43.

idF RGBl. Nr. 69/1916 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1917

Wird jemandem das Recht zur Führung seines Namens bestritten oder wird er durch unbefugten Gebrauch seines Namens (Decknamens) beeinträchtigt, so kann er auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz klagen.