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Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
III. Besondere Rechte und Pflichten des Vertreters
§ 247. Kontakte
idF BGBl. I Nr. 59/2017 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2018
Ein Erwachsenenvertreter hat mit der vertretenen Person in dem nach den Umständen des Einzelfalls erforderlichen Ausmaß persönlichen Kontakt zu halten. Sofern ihm nicht ausschließlich Angelegenheiten übertragen worden sind, deren Besorgung vorwiegend Kenntnisse des Rechts oder der Vermögensverwaltung voraussetzen, soll der Kontakt mindestens einmal im Monat stattfinden.
(BGBl. I Nr. 59/2017)