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                                    Dokument-ID: 916135
    
                                                            
                                                        Zweiter Abschnitt
            
            
    
                    Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
            Zweiter Abschnitt
            
Vorsorgevollmacht            
            
    § 260. Vollmacht für den Vorsorgefall
idF BGBl. I Nr. 59/2017 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2018
Eine Vorsorgevollmacht ist eine Vollmacht, die nach ihrem Inhalt dann wirksam werden soll, wenn der Vollmachtgeber die zur Besorgung der anvertrauten Angelegenheiten erforderliche Entscheidungsfähigkeit verliert. Der Vollmachtgeber kann auch die Umwandlung einer bestehenden Vollmacht in eine Vorsorgevollmacht bei Eintritt des Vorsorgefalls anordnen.
(BGBl. I Nr. 59/2017)
 
    