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Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 215. Anlegung von Mündelgeld
Allgemeine Grundsätze
idF BGBl. I Nr. 59/2017 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2018
(1) Soweit Bargeld und Geld auf Zahlungskonten eines Kindes (Mündelgeld) nicht, dem Gesetz entsprechend, für besondere Zwecke zu verwenden ist, ist es unverzüglich sicher und möglichst fruchtbringend durch Spareinlagen, den Erwerb von Wertpapieren (Forderungen), die Gewährung von Krediten, den Erwerb von Liegenschaften oder in anderer Weise nach den folgenen Bestimmungen anzulegen.
(BGBl. I Nr. 59/2017)
(2) Ist es wirtschaftlich zweckmäßig, so ist Mündelgeld auf mehrere dieser Arten anzulegen.
(BGBl. I Nr. 15/2013)