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                                    Dokument-ID: 771341
    
                                                            
                                            
                    Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
V. Anrechnung beim Erbteil
§ 752.
idF BGBl. I Nr. 59/2017 | Datum des Inkrafttretens 02.01.2017
Bei der gewillkürten und bei der gesetzlichen Erbfolge muss sich der Erbe eine Schenkung unter Lebenden (§ 781) anrechnen lassen, wenn der Verstorbene das letztwillig angeordnet oder mit dem Geschenknehmer vereinbart hat. Dieser Vertrag und seine Aufhebung bedürfen der Schriftform, bei Abschluss erst nach erfolgter Schenkung aber der Formvorschriften für einen Erbverzicht.
(BGBl. I Nr. 59/2017)
 
    