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Dokument-ID: 322454

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 676.

idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017

Besteht das Behältnis dagegen für sich selbst (etwa ein Kasten), so hat der Vermächtnisnehmer im Zweifel nur auf das Behältnis, nicht aber auf die darin befindlichen Sachen Anspruch.

(BGBl. I Nr. 87/2015)