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Dokument-ID: 074754
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
9. Auslegung bestimmter Begriffe
§ 681. a) Kinder
idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017
Unter dem Wort Kinder werden, wenn der Verstorbene die Kinder eines anderen bedacht hat, nur dessen Söhne und Töchter, wenn er aber seine eigenen Kinder bedacht hat, auch die an deren Stelle tretenden Nachkommen verstanden, die beim Ableben des Verstorbenen schon gezeugt waren.
(BGBl. I Nr. 87/2015)