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                                    Dokument-ID: 074369
    
                                                            
                                                        Erste Abtheilung des Sachenrechtes.
            
                                Erstes Hauptstück
            
            
    
                    Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
            Erste Abtheilung des Sachenrechtes.
            
Von den dinglichen Rechten            
                                Erstes Hauptstück
            
Von dem Besitze            
            
    § 309. Inhaber. Besitzer.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Wer eine Sache in seiner Macht oder Gewahrsame hat, heißt ihr Inhaber. Hat der Inhaber einer Sache den Willen, sie als die seinige zu behalten, so ist er ihr Besitzer.
 
    