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Dokument-ID: 074403
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 342.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Was in den vorhergehenden §§ in Rücksicht einer neuen Bauführung verordnet wird, ist auch auf die Niederreißung eines alten Gebäudes, oder andern Werkes anzuwenden. und bey der Gefahr eines vorhandenen Baues.