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Dokument-ID: 074390

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

Fortdauer des Besitzes.
Rechte des redlichen Besitzes:

§ 329. a) in Rücksicht der Substanz der Sache;

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Ein redlicher Besitzer kann schon allein aus dem Grunde des redlichen Besitzes die Sache, die er besitzt, ohne Verantwortung nach Belieben brauchen, verbrauchen, auch wohl vertilgen.