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Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 345. d) gegen den unechten Besitzer;
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Wenn sich jemand in den Besitz eindringt, oder durch List oder Bitte heimlich einschleicht, und das, was man ihm aus Gefälligkeit, ohne sich einer fortdauernden Verbindlichkeit zu unterziehen gestattet, in ein fortwährendes Recht zu verwandeln sucht; so wird der an sich unrechtmäßige und unredliche Besitz noch überdieß unecht; in entgegengesetzen Fällen wird der Besitz für echt angesehen.