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Dokument-ID: 074529
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 446. Form und Vorsichten der Einverleibungen.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Auf was Art und mit welchen Vorsichten überhaupt bey Einverleibung dinglicher Rechte vorzugehen sey, ist in den über die Einrichtung der Landtafeln und Grundbücher bestehenden besondern Anordnungen enthalten.