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Dokument-ID: 074869

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 799. Nachweis des Rechtstitels; Erbantrittserklärung

idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017

Wer eine Erbschaft erwerben will, muss dem Gericht den Rechtstitel (Erbvertrag, letztwillige Verfügung oder Gesetz) nachweisen und ausdrücklich erklären, die Erbschaft anzutreten.

(BGBl. I Nr. 87/2015)