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Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 803. Berechtigung zum Antritt oder zur Ausschlagung der Erbschaft
idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017
(1) Letztwillige Anordnungen, wonach der Erbe die Erbschaft nur unbedingt antreten darf oder bei Abgabe einer bedingten Erbantrittserklärung oder bei Antragstellung auf Inventarisierung der Verlassenschaft verliert, sind ungültig und gelten als nicht beigesetzt.
(2) Auf das Recht, eine Erbschaft bedingt oder unbedingt anzutreten, sie auszuschlagen oder die Errichtung eines Inventars zu verlangen, kann im Voraus nicht verzichtet werden.
(BGBl. I Nr. 87/2015)