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Dokument-ID: 074685

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 578. Eigenhändige Verfügung

idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017

Wer schriftlich ohne Zeugen letztwillig verfügen will, muss die Verfügung eigenhändig schreiben und eigenhändig mit seinem Namen unterschreiben. Die Beisetzung von Ort und Datum der Errichtung ist zwar nicht notwendig, aber ratsam.

(BGBl. I Nr. 87/2015)