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                                    Dokument-ID: 074627
    
                                                            
                                            
                    Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
b) durch Vereinigung;
§ 526.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Wenn das Eigenthum des dienstbaren und des herrschenden Grundes in Einer Person vereinigt wird, hört die Dienstbarkeit von selbst auf. Wird aber in der Folge Einer dieser vereinigten Gründe wieder veräußert, ohne daß inzwischen in den öffentlichen Büchern die Dienstbarkeit gelöschet worden; so ist der neue Besitzer des herrschenden Grundes befugt, die Servitut auszuüben.
 
    