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Dokument-ID: 074583

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 486.

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Ein Grundstück kann mehreren Personen zugleich dienstbar seyn, wenn anders die ältern Rechte eines Dritten nicht darunter leiden.